Verfahrenspfleger bis Versorgungsausgleich
VerfahrenspflegerVerschuldungsprinzipVersorgungsausgleichBei massiver Kindeswohlgefährdung oder bei schwerwiegenden Umgangsproblemen wird einem Kind ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt, welche die Interessen des Kindes auch gegebenenfalls auch gegen seine eigenen Eltern vertritt. Das früher geltende Verschuldungsprinzip wurde nach dem BGB durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Im § 1587 des BGBs ist festgelegt, das unterschiedliche Anwartschaften bei der Scheidung ausgeglichen werden müssen. Derjenige, der eine höhere Anwartschaft (z.B. für die Rente oder andere Versorgungen) erworben hat, muss die Hälfte der Differenz an den Ehepartner abgeben. Vom Rentenkonto wird der errechnete Werteunterschied auf das Rentenkonto des anderen beispielsweise übertragen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist durch einen Ehevertrag möglich. |