Umgangsrecht bis Unterhaltsvorschuss
UmgangsrechtUnterhaltUnterhaltsvorschussAnträge zur Regelung des Umgangsrechtes und der elterlichen Sorge werden beim Familiengericht direkt gestellt.
Zum Kindeswohl gehört grundsätzlich der Umgang mit beiden Elternteilen, unabhängig davon wer sorgeberechtigt ist. Eltern haben die Pflicht den Umgang mit beiden Elternteilen zu fördern, Der sorgeberechtigte Elterteil hat die Verantwortung und die Pflicht den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind zu motivieren. Eltern haben alles zu unterlassen, was der Beziehung zu dem anderen Elternteil beeinträchtigt oder schadet. Auch Großeltern, Geschwister, frühere Stiefeltern oder ehemalige Pflegeeltern haben ein Umgangsrecht, wenn es dem Kindeswohl dient. In Ausnahmefällen ist die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechtes durch das Gericht möglich, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (bei Verdacht auf körperliche oder sexuelle Gewalt oder wenn längere Zeit kein Umgang stattgefunden hat). In diesen Fällen kann das Gericht einen Begleitenden Umgang verfügen, also die Anwesenheit eines Dritten beim Umgang.
Bei der Entscheidung zum Umgangsrecht werden vom Gericht z.B. der Ort, der Rhythmus, die Dauer, die Uhrzeiten und auch die Regelung für Feiertage festlegen. Die Gerichtsentscheidung ist für beide Eltern verbindlich und muss eingehalten werden, ansonsten kann das Gericht Ordnungsstrafen verhängen. Dauerhafte Verstöße können zu einer gerichtlichen Neuregelung des Umgangsrechtes führen. Der Unterhalt dient zur Sicherung des Lebensbedarfs einer Person. Die Unterhaltsverpflichtung einer Person gegenüber ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder wird per Gesetz vorgeschrieben. Der Unterhalt ist im BGB gesetzlich geregelt. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, können Sie bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dabei handelt es sich um einen Vorschuss, den der Staat leistet, aber vom Unterhaltspflichtigen wieder einfordert. | | |