Sachverständigengutachten bis Streitige Scheidung
SachverständigengutachtenScheidungsantragScheidungsfolgenvereinbarungScheidungskostenScheidungsterminScheidungsurteilSorgerechtSozialhilfeStreitige ScheidungBei strittigen Fragen zur elterlichen Sorge oder zum Umgangsrecht werden häufig Gutachten von psychologischen Sachverständigen eingeholt. Der Gutachter wird hierfür mit konkreten Fragestellungen vom Gericht beauftragt. Das Scheidungsverfahren erfolgt durch Einreichung eines Scheidungsantrages bei Gericht. Die Scheidungsfolgenvereinbarungen muss bei einer einvernehmlichen Scheidung bereits mit dem Scheidungsantrag dem Gericht vorgelegt werden. Inhalt einer solchen Vereinbarung sind: die Erklärung beider Eltern, dass kein Antrag zum Sorge- und Umgangsrecht stellen werden, somit das gemeinsame Sorgerecht in Kraft bleibt, die Einigung über den Kindesunterhalt, die Einigung über den Ehegattenunterhalt, die eheliche Wohnung sowie über die Verteilung des Hausrates. Außergewöhnlichen Belastungen, wie Kosten für den Anwalt und für das Gericht kann sich ein Steuerpflichtiger nicht entziehen. Scheidungsfolgeregelungen, wie Unterhaltsregelungen, Gutachten, Versorgungsausgleich, usw., sind ebenso zu berücksichtigen. Das Gericht bestimmt den Scheidungstermin. Beide Ehegatten müssen bei der Scheidung anwesend sein, Der Scheidungstermin selbst dauert in der Regel nur 10-20 Minuten. Das Gericht befragt beide ob sie der Scheidung zustimmen, wie lange sie getrennt leben und wie hoch ihr Einkommen ist. Persönliche Umstände kommen nur dann zur Sprache, wenn sie für die Scheidung relevant sind. Sind die Anträge zur Scheidung gestellt und die Sache entscheidungsreif ist, verkündet das Gericht in Anwesenheit beider Ehegatten das Scheidungsurteil. Die Ehegatten können nach dem Urteil eine Erklärung abgeben, in der sie auf eine Berufung verzichten. Der Vorteil wird somit sofort rechtskräftig. Das Sorgerecht ist im BGB geregelt und ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht. Das Sorgerecht beinhaltet die Rechte und Pflichten der Eltern oder Sorgeberechtigten gegenüber ihren Kindern. Teilbereiche sind hierbei die Personensorge und die Vermögenssorge, zusätzlich gibt es noch das Vertretungsrecht der Kinder vor Gericht oder gegenüber Dritten. Die Sozialhilfe ist eine öffentliche Hilfeleistung Bedürftiger. Sie soll jedem Menschen ein Leben in Würde ermöglichen. Im Bundessozialhilfegesetz ist die Sozialhilfe gesetzlich geregelt. Wenn ein Ehepartner mit der Scheidung nicht einverstanden ist, muss im Scheidungsverfahren bewiesen werden, dass die Ehe gescheitert ist. Lebt das Ehepaar noch nicht mindestens ein Jahr getrennt, so kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn die Weiterführung der Ehe für den anderen eine unzumutbare Härte darstellt. Solche Härtefälle treten ein bei: ehelicher Untreue, körperliche Misshandlung, schwerer Alkohol- oder Drogenmissbrauch. Diese Voraussetzungen müssen im Einzelfall überprüft werden und vom Antragsteller bewiesen werden. Auch nach der einjährigen Trennungszeit kann ein Partner der Scheidung widersprechen. Hier muss ebenfalls der Antragsteller darlegen, warum die Ehe gescheitert ist. Lebt ein Paar mehr als 3 Jahre getrennt, ist das Scheitern der Ehe unwiderlegbar. Gründe müssen nun nicht mehr benannt werden. Im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder kann auch eine gescheiterte Ehe aus besonderen Gründen aufrechterhalten werden. Die Anwendung einer solchen Härteklausel ist jedoch auf Ausnahmen beschränkt. |