Ehegattenunterhalt bis Elterliche Sorge
EhegattenunterhaltEhevertragEhewohnungEinverständliche ScheidungElterliche SorgeBeim Ehegattenunterhalt unterscheidet man zwei Zeitabschnitte, den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt.
Eine Unterhaltspflicht besteht nur, wenn der Ehegatte seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken kann und der zur Zahlung Verpflichtete leistungsfähig ist. Der Bedarf richtet sich hierbei nach Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Unterhaltszeitraum. Einen Ehevertrag kann man vor der Hochzeit oder während der Ehe schließen. Er sollte aufgrund seiner Komplexität von einem Rechtsanwalt entworfen werden. Der Vertrag, welcher persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthält muss anschließend notariell beglaubigt werden. Wenn sich ein Ehepaar trennt, ist zu klären, ob die Wohnung weiter von beiden oder nur von einem Ehepartner weiter bewohnt werden soll. Sofern beide den Mietvertrag unterschrieben haben, haften auch beide Partner gegenüber dem Vermieter für die Zahlung der Miete. Gibt es keine Einigung, wer die Wohnung weiter bewohnen soll, kann das Gericht diese einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen. Bei einer einverständlichen Scheidung haben sich beide Ehepartner über alle Belange und Folgesachen einer Scheidung geeinigt. In bestimmten Fällen setzt eine solche Einigung eine notarielle Vereinbarung voraus. Wenn eine solche Einigung erfolgt, benötigt nur eine Partei einen Anwalt. Die andere Partei muss dem Gericht nur sein Einverständnis erklären und die Einigung bestätigen. Die elterliche Sorge umfasst alle Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihrem minderjährigen Kind. Nach einer Scheidung bleibt es nach geltendem Recht in der Regel bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge. Trotz dieser gemeinsamen elterlichen Sorge werden alle Dinge des täglichen Lebens von demjenigen bestimmt, bei dem die Kinder in Obhut sind.
Wird von einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge beantragt, trifft das Gericht die Entscheidung darüber. Das Kindeswohl steht hierbei im Mittelpunkt. |