Scheidung-Ratgeber.de - Glossar - A (Annullierung bis Anwartschaft)
Scheidungs-Glossar A
 

Scheidungs-Glossar A

Annullierung bis Anwartschaft

  • Annullierung
  • Anwalt
  • Anwaltskosten
  • Anwartschaft
  • Annullierung

    Eine Annullierung, eine Aufhebung, einer Ehe ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. dann, wenn der Ehepartner über Vorstrafen, voreheliche Kinder oder schwere Krankheiten getäuscht hat oder bei einer Scheinehe.

    Anwalt

    Ein Scheidungsantrag kann laut § 78 ZPO (Zivilprozessordnung) nur durch einen Anwalt gestellt werden. Derjenige, der die Scheidung beantragt, braucht demzufolge einen Anwalt. Der andere Ehepartner benötigt nur dann einen Anwalt, wenn er selbst Anträge stellen möchte.

    Anwaltskosten

    In der Rechtsanwaltgebührenverordnung sind die Kosten aufgeführt, die ein Anwalt für seine Tätigkeiten in Rechnung stellt. Soll nur eine beratende Tätigkeit ausgeübt werden wird eine so genannte Beratungsgebühr fällig. Bei einer außergerichtlichen Regelung oder einem Prozess entstehen weitere Gebühren. Diese richten sich nach dem Streitwert.

    Anwartschaft

    Als Anwartschaft bezeichnet man ein wesengleiches Minus gegenüber dem Vollrecht Eigentum. Derjenige Ehepartner, der eine höhere Anwartschaft während der Ehe erworben hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten abgeben. Diese Art von Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung automatisch mitgeregelt, es sei denn, er wurde durch Vereinbarung der Eheleute ausgeschlossen.
     
    SCHEIDUNG
    LINKLISTE
    LINKLISTE
     
      Impressum